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Beabsichtigte Kündigung des Vorsitzenden des Betriebsrats der Tübinger H&M-Filiale

Datum: 20.06.2017

Der Arbeitgeber, der Bekleidungshändler H&M, beabsichtigt, den Vorsitzenden des Betriebsrats der Tübinger Filiale außerordentlich fristlos zu kündigen.

Nach §§ 15 Abs. 1 KSchG, 103 Abs. 1 und 2 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied nur außerordentlich aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht diese auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die beabsichtigte Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

Im vorliegenden Verfahren hatte H&M dem Vorsitzenden des Betriebsrats der Tübinger Filiale vorgeworfen, er habe in einem Vieraugengespräch mit der neuen Filialleitung Gehaltserhöhungen für sich und seine beiden Betriebsratskollegen gefordert und im Gegenzug dafür in Aussicht gestellt, dass es in Zukunft weniger Probleme in der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat geben werde. Insbesondere soll der Betriebsratsvorsitzende für den Fall der Ablehnung der Gehaltserhöhung angekündigt haben, dass er jeden Monat erneut eine Einigungsstelle zum Thema übertarifliche Leistungen einberufen werde, es sehr teuer für den Arbeitgeber werde und er einen Krieg beginnen werde. Die Arbeitgeberseite sieht hierin einen besonders groben Verstoß gegen die arbeitsvertragli-chen Pflichten, wodurch das Vertrauensverhältnis  unwiederbringlich zerstört sei. Der Betriebsratsvorsitzende hatte vorgetragen, während des Vieraugengesprächs seien zwar sowohl das Thema Gehaltserhöhung als auch die betriebsverfassungsrechtlichen Konflikte angesprochen worden, allerdings ohne einen verknüpfenden Zusammenhang hierüber herzustellen und einen Krieg anzukündigen.

Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Reutlingen hat den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberseite zurückgewiesen. Auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen, dass der Betriebsratsvorsitzende die beiden unstreitigen Gesprächsthemen in einen rechtswidrigen Zusammenhang gestellt hat, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde.

(Az.: 2 BV 1/17)

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