Nr. |
Streitwertkatalog 2018 |
Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg |
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VORBEMERKUNGEN Auf der Basis der ersten Fassung eines einheitlichen Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2013 hat die Streitwertkommission unter Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge aus der Anwaltschaft, von Seiten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, von Seiten der Versicherungswirtschaft und aus der Richterschaft eine überarbeitete Fassung des Streitwertkatalogs erstellt. Auch künftig soll der Streitwertkatalog weiter entwickelt werden. Der Streitwertkatalog kann selbstverständlich nur praktisch wichtige Fallkonstellationen aufgreifen, ebenso selbstverständlich sind die darin enthaltenen Bewertungsvorschläge zugeschnitten auf die entsprechenden typischen Fallkonstellationen. Die Aussagen des Katalogs sind verfahrensbezogen zu sehen und gelten nicht verfahrensübergreifend. Trotz dieser Einschränkungen versteht sich der Streitwertkatalog als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Er beansprucht jedoch keine Verbindlichkeit.
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Textänderungen
gegenüber der Fassung vom |
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I. |
URTEILSVERFAHREN |
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1. |
Abfindung und Auflösungsantrag, tarifliche Abfindung, Sozialplanabfindung, Nachteilsausgleich |
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Wird im Kündigungsrechtsstreit eine gerichtliche
Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt Wird in der Rechtsmittelinstanz isoliert über die Auflösung gestritten, gilt § 42 Abs. 2 S. 1 GKG; wird isoliert über die Abfindungshöhe gestritten, ist maßgebend der streitige Differenzbetrag, höchstens jedoch das Vierteljahresentgelt. **
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Eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10
KSchG, die im Rahmen eines Streits um die Wirksamkeit eines Beendigungsaktes festgesetzt/ vereinbart wird, ist nicht
streitwerterhöhend. |
Eine im Vergleich vereinbarte Abfindung in
entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG ist nicht streitwerterhöhend; Vereinbarungen Wird hingegen über eine Sozialplanabfindung,
über eine tarifliche Abfindung oder über einen
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Anders bei Abfindungen außerhalb des § 9
KSchG. Bei diesen ist die Wirksamkeit der Kündigung oder des sonstigen Beendigungsaktes gerade Voraussetzung Wirtschaftliche Identität zwischen einem
Hauptantrag auf Bestandsschutz und einem hilfsweise geltend gemachten Antrag auf Nachteilsausgleich
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** |
Bei der Berechnung der Vergütung für ein Vierteljahr bzw. der Monatsvergütung ist das arbeitsleistungsbezogene Arbeitsentgelt des auf den Beendigungstermin folgenden Vierteljahreszeitraums zu Grunde zu legen. Jahres- oder sonstige Leistungen werden unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt berücksichtigt, wenn sie auch Entgeltcharakter haben. Dabei hat ggf. eine Hochrechnung eines vereinbarten Nettoverdienstes auf den Bruttobetrag zu erfolgen. Das Monatsentgelt errechnet sich mit einem Drittel des Vierteljahresentgeltes. |
Berechnung des maßgeblichen
Quartalsverdienstes Eine vereinbarte Nettovergütung ist auf den
Bruttobetrag hochzurechnen Bei einer geringfügigen Beschäftigung
gemäß |
2. |
Abmahnung |
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Keine regelmäßige Absenkung,
weil jede Abmahnung grundsätzlich geeignet ist, die Bestandsgefährdung erheblich zu erhöhen. |
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3. |
Abrechnung |
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5 % der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum.
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Uneigentlicher Hilfsantrag im Verhältnis zum Zahlungsantrag für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, wenn nicht ausdrücklich als unbedingter erklärt. Wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine
Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird. Addition mit dem Wert des Zahlungsantrags für den
jeweiligen Abrechnungszeitraum
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4. |
Änderungskündigung - bei Annahme unter Vorbehalt - und sonstiger Streit über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses : |
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Höchstgrenze: Quartalsvergütung (§ 42
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO) |
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5. |
Altersteilzeitbegehren |
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Bewertung entsprechend I. Nr. 4.
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siehe unter I.8 Arbeitszeitveränderung |
6. |
Annahmeverzug |
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Wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird Im Regelfall ist davon auszugehen, dass in einem
Auflösungsvergleich neben sämtlichen in das Verfahren eingeführten Beendigungstatbeständen auch die eingeklagten
bestandsschutzabhängigen Annahmeverzugsansprüche sachlich mitgeregelt worden sind Wirtschaftliche Teilidentität, keine Werteaddition,
jeweils höherer Wert maßgeblich Keine Begrenzung auf das dem Beendigungszeitpunkt
folgende Quartal
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7. |
Arbeitspapiere |
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Nicht, wenn nur im Gewand der Berichtigung eines
Nachweises gemäß § 2 NachwG über wesentliche inhaltliche Fragen des Arbeitsverhältnisses gestritten wird
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8 . |
Arbeitszeitveränderung |
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Bewertung entsprechend I. Nr. 4.
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Bewertung entsprechend I.4 (entsprechende Ankündigung im Beschluss vom
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9. |
Auflösungsantrag nach dem KSchG |
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10. |
Auskunft/Rechnungslegung /
Stufenklage |
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10.1 |
Auskunft (isoliert) : von 10 % bis 50 %
der |
Bei Nebeneinander im Rahmen einer
Stufenklage: |
10.2 |
Eidesstattliche Versicherung (isoliert)
: 10 % der Vergütung. |
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10.3 |
Zahlung: Nennbetrag (ggf. nach der
geäußerten Erwartung der klagenden Partei, unter Berücksichtigung von § 44 GKG). |
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Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO |
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Grundsätzlich nichtvermögensrechtlich; |
11. |
Befristung, sonstige Beendigungstatbestände |
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Für den Streit über die Wirksamkeit einer
Befristungsabrede, einer auflösenden Bedingung, einer Anfechtung des Arbeitsvertrags, einer Eigenkündigung und
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Direkte Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG 06. August 2010 - 5 Ta 110/10 - zu II 1 der Gründe |
12. |
Beschäftigungsanspruch |
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1 Monatsvergütung. **
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Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung Bewertung nach I.4, wenn dem Beschäftigungsanspruch ein
grundlegender Streit über den Inhalt und/oder den Umfang der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten zu Grunde liegt. |
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Beschwerdeverfahren – Prüfungsmaßstab/-umfang |
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Nicht nur Überprüfung der erstinstanzlichen
Entscheidung auf Ermessensfehler (-über-/ -unterschreitung/-fehlgebrauch), sondern umfassende Prüfungsbefugnis des LAG mit
eigenem Entscheidungsrecht |
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Beschwerdeverfahren - Verschlechterungsverbot |
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Gilt nicht für Streitwertbeschwerden
(gemäß § 68 GKG) Gilt für Gegenstandswertfestsetzungs-beschwerden
(gemäß § 33 RVG) 29. Januar 2016 – 5 Ta 155/15 –
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Bestandsschutz: siehe unter I.11, 17, 20 und 21 |
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13. |
Betriebsübergang |
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Bestandsschutzklage gegen Veräußerer und
Feststellungs- bzw. Bestandsschutzklage gegen Erwerber: allein Bewertung der Beendigungstatbestände nach I. Nrn. 11, 20
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Bestandsschutz gegen alten und neuen Arbeitgeber:
Quartalsverdienst |
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Bestandsschutzklage gegen Veräußerer und
Beschäftigungsklage / Weiterbeschäftigungsklage gegen Erwerber: Bewertung nach I. Nrn. 11, 12, 20 und 21 , Alleiniger Streit in Rechtsmittelinstanz über Bestand Arbeitsverhältnis mit Betriebserwerber: Vergütung für ein Vierteljahr. **
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Nebst Weiterbeschäftigungsantrag: ggf. vier Monatsvergütungen |
14. |
Direktionsrecht – Versetzung |
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Von in der Regel 1 Monatsvergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt ** , abhängig vom Grad der Belastungen aus der Änderung der Arbeitsbedingungen für die klagende Partei.
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Die Bewertung eines Streits über die
Wirksamkeit der Ausübung des Direktionsrechts und/oder über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses orientiert sich am
Monatsverdienst, wobei in weniger gravierenden Fällen von einer Bruttomonatsvergütung auszugehen ist und je nach den
Umständen des Einzelfalls eine Erhöhung auf bis zu drei Monatsverdiensten in Betracht kommt |
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Eingruppierung |
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Kein Abschlag, auch wenn nicht mit einer Leistungs-, sondern mit einer Feststellungsklage geltend
gemacht |
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15. |
Einstellungsanspruch/Wiedereinstellungsanspruch |
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Die Vergütung für ein Vierteljahr ** ; ggf. unter Berücksichtigung von I. Nr. 18.
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§ 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO
unter Berücksichtigung der sich aus § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (n.F.) ergebenden Wertungen |
16 . |
Einstweilige Verfügung |
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16.1 |
Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen
Wertes. |
Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen
Wertes |
16.2 |
Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall, i.d.R. 50 % des Hauptsachestreitwerts. |
Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall Abschlag bis
zu 50 % des Hauptsachestreitwerts |
17. |
Feststellungsantrag, allgemeiner (Schleppnetzantrag): |
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17.1
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Allgemeiner Feststellungsantrag isoliert: höchstens Vergütung für ein Vierteljahr.
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Bewertung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1
GKG |
17.2
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Allgemeiner Feststellungsantrag neben punktuellen Bestandsschutzanträgen (Schleppnetzantrag): keine zusätzliche Bewertung (arg. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG).
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Keine Addition mit dem Wert eines punktuellen Bestandsschutzantrags wegen wirtschaftlicher Teilidentität 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 -
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18. |
Hilfsantrag |
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Auch uneigentlicher/unechter Hilfsantrag: Es
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Derselbe Gegenstand von Haupt- und Hilfsansprüchen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG 14. Mai 2012 - 5 Ta 52/12 - |
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Insolvenz (Feststellung zur Insolvenztabelle) |
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§ 182 InsO ist nur auf die Feststellung
bestrittener Insolvenzforderungen anwendbar
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Klageänderung |
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Bei einer Klageänderung i. S. § 263 ZPO sind
für die Ermittlung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts die Werte des ursprünglichen und des neuen
Antrags zu addieren, es sei denn, diese wären wirtschaftlich (teil)identisch. |
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19. |
Konkurrentenklage |
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19.1 |
Isolierter Abbruch des Bewerbungsverfahrens: 1 Monatsvergütung. ** |
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19.2 |
Neubescheidung: 2 Monatsvergütungen. ** |
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19.3 |
Übertragung der begehrten Stelle: Vergütung für ein Vierteljahr. ** |
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19.4 |
Einstweilige Verfügung: siehe unter I.16 |
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20. |
Kündigung (eine) |
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Die Vergütung für ein Vierteljahr ** , es sei denn unter Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung ist nur ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter 3 Monaten im Streit (dann entsprechend geringerer Wert).
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Quartalsverdienst, es sei denn, es wird nur ein
kürzerer Fortbestandszeitraum geltend gemacht. Eine vereinbarte Nettovergütung ist auf den
Bruttobetrag hochzurechnen. |
21. |
Kündigungen (mehrere) |
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21.1 |
Außerordentliche Kündigung, die hilfsweise als
ordentliche erklärt wird (einschließlich Umdeutung nach § 140 BGB): höchstens die Vergütung für ein
Vierteljahr ** , unabhängig |
Für jede Kündigung ist der Wert nach § 42
Abs. 2 Satz 1 GKG zu ermitteln und festzusetzen, aber es erfolgt keine Zusammenrechnung wegen wirtschaftlicher Identität |
21.2 |
Mehrere Kündigungen ohne Veränderung des Beendigungszeitpunktes: keine Erhöhung.
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Jeder Antrag ist (zunächst) isoliert zu bewerten;
erst anschließend stellt sich die Frage der Werteaddition (arg. § 39 Abs. 1 GKG; BAG 6. Dezember 1984 – 2 AZR 754/79 (B) -;
BGH 2. November 2005 – XII ZR 137/05 -; 22. Februar 2006 – XII ZR 134/03 -) |
21.3 |
Folgekündigungen mit Veränderung des
Beendigungszeitpunktes: Für jede Folgekündigung die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal
jedoch die Vergütung für ein
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Für jede Kündigung ist der Streitwert
nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG getrennt zu ermitteln. Der punktuelle Kündigungsschutzantrag betreffend eine Folgekündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt ist als ein für den Fall des Erfolgs des Bestandschutzbegehrens betreffend die früher wirkende Kündigung gestellter uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen. Er wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass in einem
Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführten Beendigungstatbestände sachlich mitgeregelt worden
sind
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22. |
Rechnungslegung: siehe Auskunft (I. Nr. 10.) |
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Rechtsmittelstreitwert |
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Abgrenzung
Rechtsmittelstreitwert/Gebührenstreitwert |
23. |
Schadenersatzklage |
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Der Wert einer unbezifferten Schadenersatzklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei; abzustellen ist auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens sowie das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme. |
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24. | Urlaub | |
24.1 |
Klage auf Feststellung des fälligen Urlaubsanspruchs, auf Gewährung von Urlaub und/oder von Urlaubsentgelt: Höhe des Urlaubsentgelts. |
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24.2 |
Einstweilige Verfügung auf Freistellung: siehe I.16. |
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25. |
Vergleichsmehrwert |
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25.1 |
Allgemein |
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Ein Vergleichsmehrwert fällt nur an, wenn Vergleichsweise miterledigte anderweitig rechtshängige Verfahren führen nur dann zu einem Vergleichsmehrwert, wenn sie bei Geltendmachung in einem Verfahren zu einer Werterhöhung führen würden.
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§ 779 BGB verlangt die Mitwirkung bei einem
Vertrag, durch den Ein mitverglichener, anderweitig rechtshängiger
Gegenstand ist geeignet, einen Vergleichsmehrwert zu begründen, wenn und soweit er bei fingierter Geltendmachung in einem
einheitlichen Verfahren zu einer Werthäufung führt Die bloße Nichterfüllung eines Verlangens begründet weder einen "Streit" noch eine "Ungewissheit" im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB Ergeben sich aus den Akten (zum Beispiel durch
schriftsätzliches Vorbringen oder vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel) und/oder aus der mündlichen Verhandlung
keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine der drei Alternativen des § 779 BGB, so bedarf es konkreten Vorbringens hierzu, jedoch
keines förmlichen Antrags. Denn die im Grundsatz von Amts wegen vorzunehmende Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG hat
sich auf alle in Betracht kommenden Werte zu erstrecken. |
25.1.1 | Veränderung des Beendigungszeitpunkts | |
Die Veränderung des Beendigungszeitpunkts führt (auch bei Verknüpfung mit einer Erhöhung des Abfindungsbetrages - Turbo- oder Sprinterklausel) nicht zu einem Vergleichsmehrwert |
Im Rahmen eines Rechtsstreits um den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet die Vereinbarung einer
keinen Vergleichsmehrwert |
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25.1.2 |
Beendigung |
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Wird im Rahmen eines Abmahnungsrechtsstreits oder des Streits über eine Versetzung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, ist dies zusätzlich nach I. Nr. 20 zu bewerten.
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Typischerweise wird das Merkmal der "Ungewissheit" bei
Vereinbarung einer Vertragsbeendigung im Rahmen eines Streits über die Berechtigung abgemahnter Leistungs- und/oder
Verhaltensmängel vorliegen
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25.1.3 | Zeugnis | |
Typischer Weise wird das Merkmal der "Ungewissheit" insbesondere bei Vereinbarung eines Arbeitszeugnisses mit inhaltlichen Festlegungen zum Leistungs- und Führungsverhalten in einem Rechtsstreit über eine auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützte Kündigung gegeben sein; dies ist zusätzlich nach I. Nr. 29 zu bewerten.
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Typischerweise wird das Merkmal der
„Ungewissheit“ insbesondere bei Vereinbarung eines "guten"/"sehr guten" Zeugnisses im Rahmen eines
Kündigungsschutzverfahrens vorliegen, wenn der Kündigung Leistungsmängel und/oder Fehlverhalten zugrunde liegen →
Unsicherheit bezüglich der Qualität des Zeugnisses Außerhalb von Fällen vorgeworfener
Leistungsmängel und/oder Fehlverhaltearf es konkreten Vortrags zu den Tatbestaandsmerkmalen des § 779 BGB |
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25.1.4 |
Freistellung |
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Nur wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, wird die Freistellungsvereinbarung mit bis zu 1 Monatsvergütung ** (unter Anrechnung des Werts einer Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsklage) bewertet. Die Freistellung wird nur zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses berücksichtigt, etwaige Zeiten einer Freistellung zuvor spielen keine Rolle.
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Nur, wenn eine Partei sich
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25.1.5 |
Ausgleichs-/Erledigungsklauseln |
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Ausgleichsklauseln erhöhen den Vergleichswert nur, wenn durch sie ein streitiger oder ungewisser Anspruch erledigt wird. Abzustellen ist auf das wirtschaftliche Interesse der in Anspruch genommenen Partei. |
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25.1.6 | Ausschluss von Schadenersatzansprüchen | |
Geht es bei der Ausgleichsklausel um den Ausschluss von Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens, kommt es auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens sowie das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme an. |
Werden in einem Vergleich nicht rechtshängige
Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens ausgeschlossen, kommt es für die Bemessung eines
Vergleichsmehrwerts auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens sowie das Risiko der
tatsächlichen Inanspruchnahme an . |
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25.1.7 | Erledigung von mit der Kündigung zusammenhängenden Verfahren | |
Kein Mehrwert bei Erledigung bzw. Verpflichtung zur Erledigung/Rücknahme bei behördlichen Verfahren (Integrationsamt, sonstige Arbeitsschutzbehörde) oder Gerichten (Verwaltungsgericht) im Zusammenhang mit Kündigungsverfahren |
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Beendigungsabhängige, nicht eingeklagte Vergütung |
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Kein Mehrwert, weil - im Gegensatz zu eingeklagten
Vergütungsansprüchen - vom Schutzzweck des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit umfasst |
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Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung | ||
Kein Mehrwert: Miterledigung eines anderweitig
anhängigen Streits um die Wirksamkeit der vom Integrationsamt erteilten Zustimmung zu einer Kündigung im Rahmen der
vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits über diese. |
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25.2 |
Titulierungsinteresse |
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Ist ein Anspruch unstreitig und gewiss, aber seine Durchsetzung ungewiss, wird das Titulierungsinteresse mit 20 % des Wertes des Anspruches bewertet.
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Ein „Titulierungsinteresse“ betreffend
unstreitige Ansprüche vermag einen Vergleichsmehrwert nur zu begründen, wenn dieses im Zusammenhang mit der Beseitigung einer
Ungewissheit steht (z.B. im Fall einer erkennbaren, bereits zu prognostizierenden Meinungsverschiedenheit oder bei Anhaltspunkten, dass die
klagende Partei zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf eine Titulierung angewiesen sein würde, nicht jedoch, wenn es lediglich um
die gerichtliche Beurkundung unstreitiger Forderungen oder die deklaratorische Feststellung von Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen
Rechtsbeziehungen geht) und die getroffene Regelung einen vollstreckbaren Inhalt hat. |
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Versetzung: siehe Direktionsrecht (I.14) |
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26. |
Weiterbeschäftigungsantrag (incl. Anspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG) |
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1 Monatsvergütung. **
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Der unbedingte Weiterbeschäftigungsantrag ist mit einem Monatsgehalt zu bewerten.
„Sollte die beklagte Partei im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie die klägerische Partei weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgenden weiteren Antrag" vorangestellt, ist im Regelfall davon auszugehen, dass
der Antrag nur angedroht, aber nicht rechtshängig gemacht werden soll. |
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Wertfestsetzungsverfahren - Beteiligte |
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Am arbeitsgerichtlichen Gebührenwertfestsetzungsverfahren nehmen alle an dem gerichtlichen Ausgangsverfahren (formell und/oder materiell) Beteiligten teil, für die der festzusetzende Wert gebührenrechtlich relevant ist, weil sich danach die von ihnen zu entrichtenden/vereinnahmenden Gerichts- und/oder Rechtsanwaltsgebühren richten. Für ein Verfahren gem. § 33 RVG ist ein Antrag erforderlich 29. Januar 2016 – 5 Ta 155/15 –
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Wertfestsetzungsverfahren gem. § 63 Abs. 2 GKG |
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Auch bei einer zum Wegfall der Gerichtsgebühren
führenden Beendigung des Rechtsstreits (zum Beispiel durch Vergleich oder Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung). 14.
Juli 2011 - 5 Ta 101/11 - Die Wertbemessung in vermögensrechtlichen
Streitigkeiten richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der antragstellenden Partei. Bei divergierendem Vortrag ist deshalb auf
deren Angaben abzustellen, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind (hier: Zeitpunkt des Zugangs mehrerer
Kündigungen).
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Wertfestsetzungsverfahren gem. § 33 RVG |
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Zwar gerichtliche Streitwertfestsetzung, aber die
Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nicht nach dem Streitwert (§ 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG).
(zum Beispiel für die Verhandlung von nicht
rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande kommt)
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27. |
Wiedereinstellungsanspruch: siehe Einstellungsanspruch (I. Nr. 15) |
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Wiederkehrende Leistung | ||
Wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1
GKG können auch vorliegen, wenn die Ansprüche auf die einzelnen Leistungen mehr voraussetzen als den bloßen Zeitablauf Bewertung mit dem 36-fachen Monatsbetrag, es sei denn,
der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen ist geringer. Bewertung von Betriebsrentenerhöhungen für
mehrere Anpassungsstichtage: Begrenzung des Streitwerts auf die 36-fache höchste Differenz zwischen der begehrten und der
gewährten monatlichen Betriebsrente Geltendmachung von Witwenrente und davor bezogener
Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns Kein Abschlag, auch wenn nicht mit einer Leistungs-,
sondern mit einer Feststellungsklage geltend gemacht Ein bezifferter Klagantrag bemisst sich allein nach dem
begehrten Nominalwert, ohne dass dem Gericht ein Beurteilungs- oder gar ein Ermessensspielraum eröffnet wäre (arg. § 61 Satz
1 GKG). |
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28. | Zahlungsklage - Erhöhungsklage | |
Die Streitwertbemessung hat sich nach dem Leistungsbegehren des Klägers zu richten. Dieses ist durch Auslegung des Klageantrags und seiner Begründung zu ermitteln. Ergibt diese, dass nicht nur ein streitiger Differenzbetrag, sondern eine Titulierung des Gesamtbetrags begehrt wird, bildet letzterer den Streitwert. Ob und ggf. in welchem Umfang die geltend gemachte Forderung dabei im Streit steht, ist unerheblich. |
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29. |
Zeugnis |
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29.1 | Erteilung oder Berichtigung eines einfachen Zeugnisses: 10 % einer Monatsvergütung. ** |
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29.2 | Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten
Zeugnisses: |
Orientierung am Monatseinkommen ohne starre
Anbindung Erteilung und Berichtigung sind nicht gesondert zu
bewerten |
29.3 | Zwischenzeugnis: Bewertung wie I. Nr. 29.2 . Wird ein Zwischen- und ein Endzeugnis (kumulativ oder hilfsweise) im Verfahren verlangt: Insgesamt 1 Monatsvergütung. **
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Orientierung am Monatseinkommen ohne starre
Anbindung keine Werteaddition von Zwischen- und
Beendigungszeugnisanträgen
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II. |
BESCHLUSSVERFAHREN |
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1. |
Betriebsänderung/Personalabbau |
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1.1 |
Realisierung des Verhandlungsanspruchs: Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen.
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1.2 |
Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung: Ausgehend von II Nr. 1.1 erfolgt eine Erhöhung nach der Staffelung von II. Nr. 14.7.
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Nicht ermessensfehlerhaft |
Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat |
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- einfaches Mitglied: 1facher |
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2. |
Betriebsratswahl |
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2.1 |
Bestellung des Wahlvorstands: Ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen; bei zusätzlichem Streit über die Größe des Wahlvorstandes bzw. Einzelpersonen: Erhöhung jeweils um 1/2 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
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2.2 |
Maßnahmen innerhalb des Wahlverfahrens (incl.
einstweilige Verfügungen) z.B.:
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2.3 |
Wahlanfechtung (incl. Prüfung der Nichtigkeit der
Wahl):
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Anlehnung an den Streitwertkatalog 02. Januar 2019 - 5 Ta 171/18 -
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3. |
Betriebsvereinbarung |
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Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG
wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine
Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen. |
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4. |
Einigungsstelle, Einsetzung nach § 100 ArbGG bei Streit um: |
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4.1 |
Offensichtliche Unzuständigkeit: Höchstens Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
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4.2 |
Person des Vorsitzenden: Grundsätzlich 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
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4.3 |
Anzahl der Beisitzer: Grundsätzlich insgesamt 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
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5. |
Einigungsstelle, Anfechtung des Spruchs |
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Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3
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Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG
nichtvermögensrechtlich und deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG |
6. |
Einigungsstelle, Anfechtung des Spruchs über Sozialplan |
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6.1 |
Macht der Arbeitgeber eine Überdotierung geltend, dann entspricht der Wert des Verfahrens der vollen Differenz zwischen dem festgesetzten Volumen und der von ihm als angemessen erachteten Dotierung.
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6.2 |
Beruft sich der anfechtende Betriebsrat nur auf eine Unterdotierung, dann finden die Grundsätze von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG Anwendung.
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7. |
Einstweilige Verfügung |
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7.1 |
Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 %
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7.2 |
Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall,
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8. |
Entsendung von Mitgliedern in den Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat |
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Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG je Mitglied. |
Anknüpfungswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2
RVG |
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9. |
Freistellung eines Betriebsratsmitglieds |
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9.1 |
Freistellung von der Arbeitspflicht Bewertung nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, abhängig von Anlass und Dauer der Freistellung kann eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes erfolgen.
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Nichtvermögensrechtlich, deshalb § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, Anknüpfungswert bei 5tägiger Schulung; zeitratierliche Absenkung bei kürzer Dauer 11. Januar 2022 – 5 Ta 96/21 –
Im Gegensatz zum Antrag des Betriebsrats auf Freistellung von den Kosten für den Besuch eines Seminars: Vermögensrechtlich, bezifferte Forderung |
9.2 |
Zusätzliche Freistellung (§ 38 BetrVG): Ausgehend vom doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann abhängig von der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen.
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Hilfsantrag |
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Grundsatz: Werterhöhende Berücksichtigung auch
dann, wenn über den Hilfsantrag keine gerichtliche Entscheidung ergeht oder er nicht mitverglichen wird, weil § 45 Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit Abs. 4 GKG insoweit weder direkt noch analog anwendbar. |
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10. |
Informations- und Beratungsansprüche |
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10.1 |
Ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands kann eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes erfolgen.
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10.2 |
Sachverständige / Auskunftsperson:
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11. |
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten |
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Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts: Ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2
RVG kann abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung
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12. |
Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten : siehe II. Nr. 1. |
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13. |
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl: siehe Betriebsratswahl (II. Nr. 2.3). |
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14. |
Personelle Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101 BetrVG |
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14.1 |
Grundsätzliches : Es handelt sich
um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten; entscheidend sind die Aspekte des
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30. Juli 2009 - 5 Ta 33/09 - |
14.2 |
Einstellung :
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14.2.1 |
der Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG oder
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Bewertung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, ausgehend
vom Anknüpfungs- (nicht: 29. Januar 2016 - 5 Ta 155/15 -
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14.2.2 |
die Regelung von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG,
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Keine analoge Anwendung von § 42 Abs. 2 Satz 1
GKG |
14.3 |
Eingruppierung/Umgruppierung: Die Grundsätze zu II. Nr. 14.1 und 14.2
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28. September 2009 – 5 Ta 77/09 – |
14.4 |
Versetzung Je nach Bedeutung der Maßnahme Hilfswert (bei Vorgehensweise nach II. Nr. 14.2.1 ) oder Bruchteil davon bzw. (bei Vorgehensweise nach II Nr. 14.2.2 ) 1 bis 2 Monatsgehälter, angelehnt an die für eine Versetzung im Urteilsverfahren genannten Grundsätze.
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05. März 2010 -5 Ta 39/10 – |
14.5 |
Das Verfahren nach § 100 BetrVG wird mit dem 1/2 Wert des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG bewertet.
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14.6 |
Das Verfahren nach § 101 BetrVG wird als eigenständiges Verfahren wie das Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG bzw. nach § 100 BetrVG bewertet. Als kumulativer Antrag in einem Verfahren
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Der gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu
ermittelnde Wert für den Antrag gemäß § 101 BetrVG hängt davon ab, ob er sich Gilt nicht für das Einleitungserzwingungsverfahren gemäß § 101 BetrVG analog.
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14.7 |
Bei Massenverfahren (objektive
Antragshäufung) mit wesentlich gleichem Sachverhalt, insbesondere bei einer einheitlichen unternehmerischen Maßnahme
und
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Bewertung eines einzelnen Falles ohne Berücksichtigung der anderen
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15. |
Sachmittel – Kostenerstattung nach § 40 BetrVG |
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15.1 |
Vermögensrechtliche Streitigkeit: Entscheidend ist die Höhe der angefallenen Kosten/des Wertes der Aufwendungen; bei dauernden Kosten, z.B. Mietzinszahlungen: Max. 36 Monatsaufwendungen.
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15.2 |
Schulungskosten:
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Antrag des Betriebsrats auf Freistellung von den Kosten
für den Besuch eines Seminars: Vermögensrechtlich, bezifferte Forderung |
16. |
Statusverfahren leitender Angestellter |
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Abzustellen ist auf den Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; bei objektiver Antragshäufung und gleichliegendem Sachverhalt gilt II. 14.7. |
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17. |
Unterlassungsanspruch |
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Sowohl für den allgemeinen Unterlassungsanspruch
als auch den Anspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG:
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Wertfestsetzungsverfahren gemäß § 33 RVG |
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Keine verfahrensübergreifende
Bewertung |
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18. |
Zuständigkeitsstreitigkeiten/Kompetenzabgrenzung |
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18.1 |
Abgrenzung Zuständigkeit Betriebsratsgremien: Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine Erhöhung bzw. ein Abschlag in Betracht kommen.
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18.2 |
Abgrenzung Betrieb / gemeinsamer Betrieb / Betriebsteil: Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine Erhöhung bzw. ein Abschlag in Betracht kommen.
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Übertragung der Bewertungsmaßstäbe, die für die Anfechtung einer Betriebsratswahl gelten, da praktisch Vorwegnahme eines Wahlanfechtungsverfahrens; deshalb: wie unter II.2.3. |
19. |
Zustimmungsersetzungsantrag (§ 103 BetrVG) |
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Vergütung des betroffenen Arbeitnehmers für ein Vierteljahr (wegen der Rechtskraftwirkung). |
Orientierung an § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG |
Allgemeiner Hinweis:
Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter. Zur besseren
Lesbarkeit wird im Text nur die männliche Form verwendet.